Wie jeder in Deutschland gegründete Verein hat auch der Alumni Verein Hamburger Soziologinnen und Soziologen e.V. eine Satzung. In ihr sind Vereinszweck und -ziele bestimmt, wird das Verhältnis der Mitglieder zum Verein und die Form der demokratischen Willensbildung im Verein geregelt.
Inhalt
- § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- § 2 Vereinszweck
- § 3 Gemeinnützigkeit
- § 4 Mitglieder des Vereins
- § 5 Organe des Vereins
- § 6 Mitgliederversammlung
- § 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- § 8 Vorstand
- § 9 Protokolle
- § 10 Vereinsfinanzierung
- § 11 Haftung
- § 12 Inkrafttreten
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Name des Vereins lautet Alumni-Verein Hamburger Soziologinnen und Soziologen e.V. (AVHS).
2) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Hamburg.
3) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter der Register-Nr. VR 16167 eingetragen.
4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Vereinszweck ist die Förderung der Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe im Fachgebiet Soziologie am Fachbereich Sozialwissenschaften der Universität Hamburg.
Ein weiterer Zweck ist auch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung dieser gemeinnützigen Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Verwirklichung von gemeinnützigen Zwecken im Sinne dieser Satzung sowie durch
a) die Organisation und Durchführung wissenschaftlicher Vorträge, Seminare sowie Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen mit und für die Absolventinnen und Absolventen und die Studierenden im Fachgebiet Soziologie am Fachbereich Sozialwissenschaften der Universität Hamburg sowie Interessierte und
b) die Verleihung von Preisen für die besten Abschlussarbeiten in Soziologie.
Der Verein arbeitet bei diesen Zielsetzungen mit dem Fachbereich Sozialwissenschaften der Universität Hamburg zusammen. Der AVHS ist vom Fachbereich Sozialwissenschaften weder finanziell noch fachlich abhängig. Der AVHS ist weder von Politik noch von Religion abhängig und bleibt unabhängig von Vertretern aus Bildung und Wirtschaft.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
5) Eine änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 4 Mitglieder des Vereins
1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Absolventinnen und Absolventen der Studienrichtung Soziologie der Universität Hamburg im Haupt- und Nebenfach sowie Angehörige und ehemalige Angehörige des Fachbereichs Sozialwissenschaften werden. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
Studentische Mitglieder können alle Studierenden der Soziologie an der Universität Hamburg in Haupt- oder Nebenfach werden, sofern sie die Zwischenprüfung bestanden oder den Titel eines Bachelor of Arts (BA) erworben haben.
2) Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
3) Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Aktivitäten und den Mitgliederversammlungen des AVHS. Dies schließt ein:
a) das Recht, für die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Diese Anträge müssen schriftlich bis spätestens vier Wochen vor der Versammlung dem Vorstand mitgeteilt werden.
b) das Recht zu Wortmeldungen in der Mitgliederversammlung.
c) das Recht, an der Mitgliederversammlung zu sämtlichen Beschlüssen und Wahlen ihre Stimme abzugeben, wobei alle Stimmen gleiches Gewicht haben.
4) Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind zur Bezahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet gemäß § 10 Abs. 2.
5) Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem AVHS ist nur zum 31.12. jeden Jahres mit einmonatiger Frist möglich. Austritt erfolgt grundsätzlich per Posteingang der schriftlichen Austrittserklärung gegenüber dem Vorsitzenden. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr wird dem austretenden Mitglied nicht zurückerstattet.
6) Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss
Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem AVHS nicht nachkommen oder gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen oder die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllen, können durch Beschluss des Vorstandes aus der AVHS ausgeschlossen werden. Das auszuschließende Mitglied muss schriftlich durch den Vorstand informiert werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht, innerhalb einer Frist von 8 Wochen ab Datum des Poststempels der Ausschlussmitteilung gegen den Ausschließungsbeschluss Berufung einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden endgültig über den Ausschluss. Bis zum Beschluss ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Vereinsjahr wird dem ausgeschlossenen Mitglied nicht zurückerstattet.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereines sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des AVHS.
2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 10 {96cd10e70cd8e245c76be56ced89ac014b2dde245995bb08259b1434d08572f7} aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Der/die Vorsitzende leitet die Versammlung. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen.
5) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde.
2) Wahl des Vorstandes
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl erfolgt offen durch Handaufheben und Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, es sei denn, dass ein Antrag auf geheime Wahl gestellt wird. Wird ein solcher Antrag von mindestens einem Mitglied gestellt, so findet die Wahl geheim mit Stimmzetteln statt.
3) Beschlüsse
Zur Gültigkeit von Beschlüssen bedarf es der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.
4) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (3) die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder (absolute Mehrheit).
5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
6) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzutragenden Bericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Kassenprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
7) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.
8) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen, Höhe der Mitgliederbeiträge und Vereinsauflösungen zu beschließen.
§ 8 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Wahl von Förder- oder studentischen Mitgliedern in den Vorstand ist zulässig, sofern sich der Vorstand mehrheitlich aus ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammensetzt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Die Amtszeit soll überlappend so zwischen den Vorstandsmitgliedern geregelt werden, dass mindestens ein Vorstandsmitglied des alten auch dem neuen Vorstand angehört.
2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n erste/n Vorsitzende/n und eine/n zweiten Vorsitzenden sowie eine/n Kassierer/in.
3) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
4) Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorstand zu unterzeichnen.
5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.
6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
7) Außerordentliche Versammlung / Schriftliche Abstimmung: Der Vorstand kann bei dringenden Geschäften eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Falls bis zur außerordentlichen Mitgliederversammlung weniger als sechs Wochen bleiben, muss der Vorstand den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der Beschlussfassung postalisch (es gilt das Datum des Poststempels) oder persönlich
a) eine schriftliche Einladung,
b) eine Liste mit den Tagesordnungspunkten und
c) ein Formular für die schriftliche Stimmabgabe für sämtliche Beschlüsse abgeben.
8) Ersatz für Vorstandsmitglieder
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so bestimmt der Vorstand ein Vereinsmitglied als Ersatz. Der Ersatz übernimmt die Geschäfte ad interim bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 9 Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
§ 10 Vereinsfinanzierung
1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch
a) Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes entscheidet.
b) Spenden Dritter
c) Einnahmen aus Veranstaltungen
d) Sponsoren-Gelder
e) Außerordentliche Einnahmen
2) Mitgliederbeiträge
Der jährliche Mindestbeitrag beträgt
a) für Ordentliche Mitglieder € 20,00
b) für Fördermitglieder € 20,00
c) für Studentische Mitglieder € 10,00
Ein höherer Beitrag kann geleistet werden. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich erhoben. Werden die Beträge nach erster und zweiter Mahnung nicht bezahlt, so erlischt die Mitgliedschaft der entsprechenden Personen.
3) Vereinskonto
Der AVHS führt ein Vereinskonto. Sämtliche Einnahmen müssen auf das Vereinskonto eingezahlt oder auf dieses überwiesen werden.
4) Kontoführung/Verwaltung
Das Konto wird persönlich durch ein Vorstandsmitglied oder ein von ihr/ihm beauftragtes Mitglied verwaltet. Das Vorstandsmitglied ist für das Einziehen der Mitgliederbeiträge sowie für die finanziellen Belange und Abrechnungen der Vereinsanlässe verantwortlich.
5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das ISoz der Universität Hamburg, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 11 Haftung
1) Haftung des Vereins
Für die Verbindlichkeiten des AVHS haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
2) Haftung der Mitglieder
Die Mitglieder haften nur bis zur Höhe ihrer Mitgliederbeiträge.
3) Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Hamburg.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Hamburg, den 23.10.2018